Satzung
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „polarkreis“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31. Dezember 2002.
§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Politischer Philosophie, Politischer Kunst und Kultur sowie von Bildung in diesen Bereichen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Tagungen, Vorträge und Diskussionen veranstaltet, auf denen die staatlichen und gesellschaftlichen Aspekte der Philosophie, der Alltagskultur und der Kunst behandelt werden. Der Austausch in diesen Bereichen wird weiterhin dadurch ermöglicht, dass der Verein Beiträge und Diskussionen zu diesen Themen in einer Zeitschrift zusammenfasst und herausgibt. Darüber hinaus richtet er zu diesem Zweck auch Lesungen, Konzerte und sonstige Veranstaltungen mit zeitgenössischen Künstlern aus den Bereichen Film, Musik, Literatur, Bildende Kunst und Theater aus.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins, bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein gesamtes Vermögen amnesty International e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung durch Beschluß von 2/3 der Mitglieder erfolgen.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
(a) ordentliche Mitglieder
(b) und als außerordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder,
- Beiratsmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Anzahl der ordenlichen Mitglieder ist auf 50 (fünzig) begrenzt. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Zuwahl mit dem Einverständnis des Betroffenen erworben; über die Zuwahl entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Mitgliedsurkunde erworben.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu stellen; über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Mitgliedsurkunde erworben.
(4) Beiratsmitglied kann jede natürliche Person werden. Beiratsmitglieder werden durch Beschluß des Vorstandes bestimmt.
(5) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstandes; sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zulässig;
(b) mit dem Tod des Mitgliedes;
(c) durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied kann
- durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied mitzuteilen oder
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn er gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat
§ 6 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
(a) dem 1. Vorsitzenden und fünf (5) Stellvertretern, darunter ein Schatzmeister;
(b) sowie einer ungeraden Anzahl von Beisitzern, jedoch mindestens drei (3).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei (2) Mitglieder des Vorstandes, darunter stets den 1. Vorsitzenden, vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Wählbar sind ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wird der Vorstand durch Zuwahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ergänzt.
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal pro Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest; er soll dabei schriftliche Vorschläge der Mitglieder berücksichtigen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von drei Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder; jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 8 - Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu zehn (10) Mitgliedern.
(2) Mitglieder des Beirates können ausschließlich Beiratsmitglieder des Vereins sein.
(3) Der Beirat soll den Vorstand in sämtlichen Vereinsangelegenheiten unterstützen und beraten.
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils am 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres im voraus fällig.
(2) Die Höhe des Jahrebeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge für Schüler, Studenten oder Auszubildende ganz oder teilweise zu erlassen.
(3) Beiratsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.